Im Auftrag von Amts-, Land- und Oberlandesgerichten werden gerichtliche Gutachten gemäß §§ 402 ff. ZPO erstellt. Gegenstand der Begutachtung sind technische und handwerkliche Fragestellungen im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk.
Die Gutachtenerstattung erfolgt unabhängig, neutral und weisungsfrei. Ziel ist die sachverständige Aufklärung technischer Sachverhalte zur Unterstützung einer fundierten richterlichen Entscheidungsfindung.
Gegenstand der Begutachtung
Gerichtliche Gutachten betreffen insbesondere technische Fragestellungen aus folgenden Bereichen:
- Werbeanlagen und Lichtwerbung
- Fahrzeugbeschriftungen und Folierungen
- Beschriftungen und Folierungen an Objekten und Gebäuden
- Ausführungs- und Verarbeitungsmängel
- Material-, Haftungs- und Alterungsprobleme
- Schadensursachen sowie Umwelt- und Nutzungseinflüsse
- Bewertung der Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
Die fachliche Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung der handwerksrechtlichen Vorgaben, einschlägiger technischer Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Aufbau und Qualität der Gutachten
Gerichtliche Gutachten sind strukturiert, nachvollziehbar und prozessgeeignet aufgebaut. Sie enthalten insbesondere:
- Darstellung des gerichtlichen Gutachtenauftrags und der Beweisfragen
- Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten und Untersuchungsmethoden
- Dokumentation der Feststellungen
- Technische und fachliche Bewertung
- Sachliche Beantwortung der gerichtlichen Beweisfragen
Die Ausführungen erfolgen fachlich präzise und verständlich, ohne rechtliche Wertungen oder Schlussfolgerungen, die ausschließlich dem Gericht vorbehalten sind.
Elektronischer Rechtsverkehr (ERV)
Die Sachverständigenkommunikation erfolgt standardmäßig im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) gemäß § 130a ZPO über das eBO (elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach).
Gutachten, ergänzende Stellungnahmen und Nachträge werden qualifiziert elektronisch signiert und fristgerecht über das eBO an die Gerichte übermittelt. Dadurch ist eine medienbruchfreie, revisionssichere und fristwahrende Abwicklung der Sachverständigentätigkeit gewährleistet.
Auf Wunsch des Gerichts ist auch eine Übersendung in Papierform mit Rundstempel und Unterschrift möglich.
Abgrenzung zu anderen Gutachtenarten
Gerichtsgutachten unterscheiden sich in Zielsetzung, Aufbau und rechtlicher Einbindung wesentlich von Privatgutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen im außergerichtlichen Bereich.
Während Privatgutachten der vorbereitenden Einschätzung dienen, werden gerichtliche Gutachten ausschließlich im Rahmen des gerichtlichen Beweisverfahrens und auf Grundlage eines gerichtlichen Beweisbeschlusses erstellt.
