Sachkundeprüfungen nach § 7a und § 8 HwO

Für die Eintragung in die Handwerksrolle im zulassungspflichtigen Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk kann in bestimmten Fällen eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO oder eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO beantragt werden.

Im Rahmen von Verfahren nach § 7a und § 8 HwO übernehme ich die Durchführung von Sachkundeprüfungen im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk. Dies umfasst das Vorgespräch, die praktische Arbeitsprobe, das Fachtheoriegespräch sowie die Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme zur Vorlage bei der jeweils zuständigen Handwerkskammer.

Sofern keine formalen Qualifikationsnachweise (z. B. Meisterprüfung) vorliegen, ist die erforderliche Fachkunde durch eine Sachkundeprüfung nachzuweisen.

Gegenstand der Sachkundeprüfung

Die Sachkundeprüfung dient der fachlichen Bewertung vorhandener Kenntnisse und handwerklicher Fähigkeiten im beantragten Tätigkeitsbereich.

  • Einordnung des beruflichen Werdegangs
  • Bewertung praktischer Fertigkeiten
  • Fachliche und theoretische Kenntnisse
  • Handwerkliche Qualität und Ausführung

Das Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk umfasst mehrere Teilbereiche, darunter Werbeanlagen, Beschriftungen und Folierungen. Abhängig vom beantragten Tätigkeitsumfang können einzelne Bereiche stärker gewichtet werden.

Ablauf der Sachkundeprüfung

  • Vorgespräch zur fachlichen Einordnung
  • Praktische Arbeitsprobe
  • Fachtheoriegespräch

Die Handwerksordnung enthält keine verbindlichen Zeitvorgaben. In der Praxis haben sich jedoch folgende Richtwerte etabliert:

  • Praktische Arbeitsprobe: mehrere Stunden (z. B. ca. 4 Stunden)
  • Fachtheoriegespräch: rund 45 Minuten

Diese Angaben stellen keine gesetzlichen Vorgaben dar, sondern dienen der sachverständigen Bewertung im Einzelfall.

Gutachterliche Stellungnahme

Im Anschluss an die Sachkundeprüfung wird eine schriftliche gutachterliche Stellungnahme erstellt. Diese dient der zuständigen Handwerkskammer als fachliche Entscheidungsgrundlage.

Q&A – Häufige Fragen zur Sachkundeprüfung

Wer benötigt eine Sachkundeprüfung nach § 7a oder § 8 HwO?

Eine Sachkundeprüfung ist erforderlich, wenn für die Eintragung in die Handwerksrolle keine formalen Qualifikationsnachweise (Meisterprüfung) vorliegen.

Ist die Sachkundeprüfung eine Prüfung der Handwerkskammer?

Nein. Die fachliche Bewertung erfolgt durch eine fachkundige Stelle. Die Entscheidung trifft ausschließlich die zuständige Handwerkskammer.

Bezieht sich die Sachkundeprüfung nur auf Folierung?

Nein. Die Sachkundeprüfung bezieht sich grundsätzlich auf das Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk.

Wird im Rahmen des Antrags jedoch ausdrücklich nur ein abgegrenzter Tätigkeitsbereich – beispielsweise die Folierung – beantragt, erfolgt die fachliche Bewertung entsprechend dieses beantragten Teilgebiets.

Wie setzen sich die Kosten für eine Sachkundeprüfung zusammen?

Die Kosten werden individuell festgelegt und richten sich nach dem Umfang des zu prüfenden Tätigkeitsbereichs sowie dem erforderlichen Prüfungsaufwand.

Reicht ein Seminar oder eine Weiterbildung aus?

Nein. Schulungen können als ergänzende Nachweise dienen, ersetzen jedoch nicht den umfassenden Fachkundenachweis im Rahmen einer Sachkundeprüfung.

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